Kurz gesagt
- Über deinen Job bist du bereits krankenversichert (ÖGK).
- Mit einem Gewerbe kommt die SVS dazu – das ist Mehrfachversicherung.
- Gedeckelt: KV und PV nur bis zur gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage (97.020 €/Jahr 2026).
- Zu viel gezahlte KV-Beiträge gibt's voll zurück – automatisch.
Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf Österreich und ist ein praktischer Überblick, keine Sozialversicherungs- oder Steuerberatung. Deinen konkreten Fall rechnet dir die SVS oder die WKO (kostenlose Beratung) genau durch.
Du bist schon versichert – und trotzdem kommt die SVS
Über dein Dienstverhältnis bist du nach ASVG kranken-, pensions-, unfall- und arbeitslosenversichert – darum kümmert sich dein Arbeitgeber. Wenn du nebenbei ein Gewerbe betreibst, kommt aber die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) obendrauf: Mit dem Gewerbeschein bist du dort pflichtversichert, grundsätzlich unabhängig davon, wie viel du nebenbei verdienst. Das ist kein Fehler und kein Doppel-Irrtum, sondern das System der Mehrfachversicherung.
Anders bei den Neuen Selbständigen (selbständige Tätigkeit ohne Gewerbeschein, z. B. Vortragende, bestimmte kreative Tätigkeiten): Hier greift die SVS-Pflicht erst, wenn deine Einkünfte die Versicherungsgrenze von 6.613,20 € im Jahr (2026) übersteigen.
Mehrfachversicherung: zweimal zahlen, einmal gedeckelt
In der Unfallversicherung zahlst du immer aus beiden Tätigkeiten – das ist ein kleiner Fixbetrag. In Kranken- und Pensionsversicherung zahlst du zwar auch aus beiden, aber hier gilt eine entscheidende Bremse: Die Beiträge werden nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage erhoben, und diese Obergrenze gilt für die Summe aus Job und Selbstständigkeit. Für 2026:
- ASVG (Job): 6.930 € monatlich (plus Sonderzahlungen)
- GSVG (Gewerbe): 8.085 € monatlich
- Gemeinsame Jahres-Obergrenze: 97.020 €
Heißt praktisch: Verdienst du zusammengerechnet mehr als diese Grenze, zahlst du auf den übersteigenden Teil keine KV- und PV-Beiträge mehr.
Das Gute: zu viel gezahlt? Gibt's zurück
Weil Job und SVS getrennt abrechnen, passiert es häufig, dass unterm Jahr zu viel eingehoben wird. Das gleicht sich aus – auf zwei Wegen, beide ohne Antrag:
- Differenzvorschreibung: Übersteigen deine Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage, schreibt die SVS die Differenz automatisch vor.
- Beitragserstattung: Zu viel gezahlte Krankenversicherung wird dir in voller Höhe erstattet. Bei der Pensionsversicherung wird der GSVG-Anteil voll, der ASVG-Anteil zu rund 45 % zurückgezahlt.
Für Beiträge, die vollständig ab 2019 gezahlt wurden, läuft die Erstattung von Amts wegen – spätestens bis 30. Juni des Jahres, das auf die vollständige Zahlung folgt. Du musst also nichts beantragen, nur wissen, dass es kommt.
Kleiner Nebenerwerb? Die Mindestbeitrags-Falle ist entschärft
Viele fürchten, dass die SVS auf einen fiktiven Mindestbetrag besteht, auch wenn der Nebenerwerb kaum etwas abwirft. Hier gibt es Entwarnung: Erreichen deine Einkünfte aus dem Job bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage (551,10 € monatlich), berechnet die SVS deine Gewerbe-Beiträge nur aus den tatsächlichen selbständigen Einkünften – nicht aus einem Mindestbetrag. Und machst du mit dem Nebenerwerb Verlust, erfolgt gar keine Vorschreibung.
Was, wenn die Einkünfte sehr klein bleiben?
Bei Neuen Selbständigen bleibt alles unter 6.613,20 € im Jahr schlicht SVS-frei. Bei Gewerbetreibenden gibt es die Kleinstunternehmer-Ausnahme: Unter bestimmten Einkommens- und Umsatzgrenzen kannst du dich von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen. Die Details – inklusive der beiden Grenzen, die man nicht verwechseln sollte – stehen in unserem Ratgeber Die SVS-Grenze für Kleinunternehmer.
Was heißt das für dich?
Keine Panik vor der „Doppelversicherung": Du zahlst zwar in beiden Systemen, aber die gemeinsame Obergrenze und die automatische Erstattung sorgen dafür, dass du nicht wirklich doppelt zahlst. Wichtig ist nur, dass du deine selbständigen Einkünfte im Blick hast – damit du weißt, wo du stehst, und dich über eine Erstattung freuen kannst, statt sie zu übersehen. Bevor du startest, lohnt ein kurzer Anruf bei der SVS oder WKO, um deinen Fall einmal durchzurechnen.
Häufige Fragen
Muss ich SVS zahlen, wenn ich schon über meinen Job krankenversichert bin?
Als Gewerbetreibender ja. Mit dem Gewerbeschein bist du bei der SVS pflichtversichert, zusätzlich zu deiner Krankenversicherung über den Job (ÖGK). Das nennt sich Mehrfachversicherung. Als Neuer Selbständiger ohne Gewerbeschein wirst du erst SVS-pflichtig, wenn deine Einkünfte die Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro im Jahr übersteigen.
Zahle ich dann doppelt Krankenversicherung?
Grundsätzlich zahlst du aus beiden Tätigkeiten Beiträge. Aber die Summe ist gedeckelt: Kranken- und Pensionsversicherung werden nur bis zur gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage erhoben – 2026 sind das 97.020 Euro im Jahr. Was du darüber hinaus zahlst, wird dir erstattet.
Bekomme ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?
Ja, und zwar automatisch. Übersteigen deine Einkünfte die Höchstbeitragsgrundlage, erstattet die SVS den Krankenversicherungs-Überschuss in voller Höhe von Amts wegen. Bei der Pensionsversicherung wird der GSVG-Anteil voll, der ASVG-Anteil zu rund 45 Prozent erstattet. Für Beiträge ab 2019 passiert das ohne Antrag, bis 30. Juni des Folgejahres nach vollständiger Zahlung.
Ab welchen Einkünften wird der Nebenerwerb SVS-pflichtig?
Als Neuer Selbständiger ab Einkünften über 6.613,20 Euro im Jahr (2026). Als Gewerbetreibender gilt die Pflichtversicherung grundsätzlich ab dem ersten Euro, es gibt aber die Kleinstunternehmer-Ausnahme unter bestimmten Grenzen. Wenn dein Job schon die Mindestbeitragsgrundlage erreicht, berechnet die SVS deine Beiträge nur aus den tatsächlichen selbständigen Einkünften.
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