Kurz gesagt
- Seit 28.6.2025: Webshops für Verbraucher müssen barrierefrei sein (Barrierefreiheitsgesetz).
- Standard: WCAG 2.1 Stufe AA (Norm EN 301 549).
- Kleinstunternehmer-Ausnahme: unter 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Mio. € – beides nötig.
- Strafen bis 80.000 € – aber „Beraten vor Strafen".
Hinweis: Dieser Artikel bezieht sich auf Österreich und ist ein praktischer Überblick, keine Rechtsberatung. In Deutschland gilt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit demselben Stichtag eine fast identische Regelung. Für die rechtssichere Umsetzung in deinem Shop sind ein spezialisierter Anwalt oder die WKO die richtige Adresse.
Worum geht es – und seit wann?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den europäischen „European Accessibility Act" in Österreich um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Ziel: Produkte und Dienstleistungen sollen für möglichst alle Menschen nutzbar sein – ohne fremde Hilfe und ohne besondere Hürden. Für die meisten kleinen Betriebe ist der relevante Punkt der E-Commerce: Online-Bestellungen von Waren und Dienstleistungen für Verbraucher. Darunter fallen klassische Webshops, Buchungsportale, Online-Termintools und digitale Abos oder Mitgliedschaften.
Bist du betroffen? Die Kleinstunternehmer-Ausnahme
Die gute Nachricht für viele EPU: Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen – aber sie ist enger, als viele denken. Sie gilt nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- weniger als 10 Mitarbeiter, und
- höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Ein Shop mit 8 Beschäftigten, aber 3 Mio. € Umsatz ist also voll betroffen. Zwei wichtige Feinheiten: Reine B2B-Shops fallen grundsätzlich nicht darunter – können aber auch Verbraucher bei dir bestellen, gilt die Pflicht wieder. Und die Ausnahme gilt nur für Dienstleister: Wer Produkte herstellt oder importiert, ist nicht ausgenommen (hat aber teils vereinfachte Pflichten).
Was „barrierefrei" konkret heißt
Der technische Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist – den international etablierten Standard für barrierefreie Websites. Wer ihn erfüllt, bekommt die Vermutung der Konformität. Praktisch heißt das für deinen Shop zum Beispiel:
- Alt-Texte für Produktbilder, damit Screenreader sie vorlesen können
- ein Checkout, der komplett per Tastatur bedienbar ist (ohne Maus)
- beschriftete Formularfelder, die Screenreader korrekt erkennen
- klare Fehlermeldungen, die erklären, wie man die Eingabe korrigiert
- Farbkontrast von mindestens 4,5:1 bei normalem Text
Ein verbreiteter Irrtum: Die kleinen „Overlay"-Widgets (das Barrierefreiheits-Symbol in der Ecke, das Schrift vergrößert etc.) ersetzen echte Konformität nicht. Sie gelten nicht als Nachweis. Moderne Shopsysteme wie Shopify bringen oft barrierefreie Themes mit – trotzdem muss man die eigene Umsetzung prüfen, vor allem Produktseiten und Checkout.
Die Erklärung zur Barrierefreiheit
Zusätzlich zur technischen Umsetzung brauchst du eine „Erklärung zur Barrierefreiheit", die auf deiner Seite leicht auffindbar ist. Darin beschreibst du, welchen Standard du anwendest, wo es noch Lücken gibt und warum, und du nennst einen Feedback-Kontakt. Die WKO rät ausdrücklich davon ab, das nur in den AGB zu verstecken – besser ist ein eigener, klar sichtbarer Link bzw. Button.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Für neue Angebote gilt die Pflicht seit dem 28.6.2025 ohne Schonfrist. Es gibt aber eng gefasste Übergangsregeln: Dienstleistungsverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, dürfen unter Umständen noch bis längstens 28.6.2030 weiterlaufen. Daneben kann man sich in echten Härtefällen auf eine unverhältnismäßige Belastung oder eine grundlegende Veränderung berufen – das muss aber dokumentiert und fünf Jahre aufbewahrt werden. Kleinstunternehmen müssen das nicht dokumentieren, aber auf Verlangen die Fakten liefern.
Strafen – und „Beraten vor Strafen"
Für die Aufsicht ist das Sozialministeriumservice (SMS) zuständig. Es kann Mängel aufgreifen und eine Behebung mit Frist anordnen. Reagierst du nicht, drohen Geldstrafen von bis zu 80.000 € (für kleinere Betriebe mit niedrigeren Höchstsätzen). Wichtig: Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt „Beraten vor Strafen", und wer die Mängel fristgerecht behebt, vermeidet die Strafe. Zusätzlich sind zivilrechtliche Ansprüche und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich – etwa bei irreführenden Barrierefreiheits-Versprechen.
Was du jetzt tun solltest
In fünf Schritten auf die sichere Seite: Erstens den Shop gegen WCAG 2.1 AA prüfen – am besten mit einer Mischung aus automatisierten Tools und manuellem Test. Zweitens Mängel beheben, mit Priorität auf dem Checkout (dort entscheidet sich der Kauf). Drittens die Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedback-Kontakt veröffentlichen. Viertens den Status dokumentieren. Und fünftens: bei jedem Shop-Update die Konformität halten – Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Dauerzustand.
Häufige Fragen
Muss mein Onlineshop barrierefrei sein?
Grundsätzlich ja, wenn du Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufst. Seit 28. Juni 2025 fallen E-Commerce-Dienstleistungen unter das Barrierefreiheitsgesetz. Reine B2B-Shops sind ausgenommen – können aber auch Verbraucher bei dir bestellen, gilt die Pflicht. Für kleine Dienstleister gibt es zusätzlich die Kleinstunternehmer-Ausnahme.
Gilt die Kleinstunternehmer-Ausnahme für meinen Webshop?
Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind: weniger als 10 Mitarbeiter und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ein Shop mit 8 Beschäftigten, aber 3 Millionen Euro Umsatz ist voll betroffen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleister – wer Produkte herstellt oder importiert, ist nicht ausgenommen.
Welcher Standard gilt für Barrierefreiheit?
Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Wer sie erfüllt, erhält die Vermutung der Konformität. Konkret heißt das zum Beispiel: Alt-Texte für Produktbilder, ein vollständig per Tastatur bedienbarer Checkout, beschriftete Formularfelder, klare Fehlermeldungen und ein Farbkontrast von mindestens 4,5:1. Overlay-Widgets ersetzen die echte Barrierefreiheit nicht.
Welche Strafen drohen bei einem nicht barrierefreien Shop?
Das Sozialministeriumservice überwacht die Einhaltung und kann Geldstrafen bis zu 80.000 Euro verhängen, für kleinere Betriebe mit niedrigeren Höchstsätzen. Bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen gilt der Grundsatz „Beraten vor Strafen“, und wer Mängel fristgerecht behebt, vermeidet die Strafe. Zusätzlich sind zivilrechtliche Ansprüche und Abmahnungen möglich.
Weiterlesen: Online verkaufen ohne Papierkram-Chaos · Die EU-Verpackungsverordnung · Die KI-Verordnung (AI Act)